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Information des Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt



Angeln nach Inkrafttreten der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung

Sehr geehrte Damen und Herren,

in Anbetracht der derzeitigen Einschränkungen durch die zweite SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung werden auch Sie möglicherweise mit der Frage konfrontiert, ob das Angeln unter den derzeitigen Vorschriften möglich ist. Ich möchte Sie darüber unterrichten, dass eine zwischen MULE und MS einvernehmlich abgestimmte Sichtweise zu dieser Frage vorliegt. Danach ist das Angeln unter Beachtung und Einhaltung der allgemeinen Vorschriften der Zweiten SARS-CoV-2-Eindämmungsverordnung und vorbehaltlich weiterer Einschränkungen zulässig.

Die Einschränkungen zum Verlassen der Wohnung ergeben sich aus § 18 der Zweiten SARS-CoV-2-EindV zur vorrübergehenden Kontaktbeschränkung. Ein Verlassen der Wohnung ist gemäß § 18 Abs. 3 der Verordnung aus triftigen Gründen erlaubt. Zu diesen triftigen Gründen zählen nach § 18 Abs. 3 Nr. 10 Sport und Bewegung an der frischen Luft, allerdings ausschließlich alleine, mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder mit Angehörigen des eigenen Hausstandes und ohne jede sonstige Gruppenbildung.
  
Bitte beachten Sie, dass örtlich weitergehende Einschränkungen möglich sind. Diese betreffen derzeit, neben bewohnten Gebieten der Ortsteile Jessen und Schweinitz der Stadt Jessen (Elster) auch Teile des ländlichen Raums (mithin land-, forst- oder fischereiwirtschaftlich nutzbare Grundflächen) und dürften die Fischereiausübung in dem Restriktionsgebiet während der Dauer der Anordnung nahezu unmöglich machen.

Sofern es in dem betroffenen Gebiet zu Ausnahmesituationen im Fischereibereich kommen sollte, die ein sofortiges Tätigwerden der zuständigen Behörde oder Handlungspflichten der Fischereiausübungsberechtigten erfordern, bitte ich um sofortige Unterrichtung.

Bernard Chéret
Referent Obere Fischereibehörde


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